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AGB für den Geschäftsverkehr mit Privatpersonen
Wir bitten, insbesondere die Hinweise zur Widerrufsbelehrung zu beachten!
Verbraucherinformationen und Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmen der Firma MetalSafe Metallkonto Ltd. & Co. KG
§ 1 Informationspflichten
MetalSafe Metallkonto Ltd. & Co. KG: eingetragen i. d. Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nr. HR A 109765 (im Folgenden „MetalSafe“).
Gesetzlicher Vertreter: MetalSafe Invest Ltd., 145-147 St. John Street (2nd Floor), London EC1V 4PY, eingetragen in England und Wales im Companies House unter der Firmennummer 6765769 sowie mit deren Zweigniederlassung Hamburg in das Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HR B 108632, diese vertreten durch den alleinigen, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Roman Hinz
Ladungsfähige Anschrift: Glockengiesserwall 26, 20095 Hamburg, Telefon: 040-20 93 33 98-0, Telefax: 040-20 93 33 98-9
MetalSafe befasst sich mit dem Erwerb/Verkauf/Handel/Lagerung von Metallen ausschließlich in physischer Form. Bei der Lagerung greift MetalSafe auf spezialisierte Wertlogistiker zurück. Metalle sind Industrie- und Edelmetalle sowie Seltenerdmetalle und deren Oxyde.
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern und Unternehmen im Sinne des BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Vertragspartner“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Ankäufe sowie sonstige Handelsgeschäfte der MetalSafe Metallkonto Ltd. & Co KG ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von MetalSafe bestätigt werden. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Sie gelten ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Mit Bestellung/Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme unserer Leistung bzw. Lieferung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
(5) Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sollten, trotz vorgenannter Bestimmungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen vorrangig.
§ 3 Kein Widerrufsrecht
Wichtiger Hinweis: Gemäß § 312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (MetalSafe) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(2) Der Versand einer Anzahlungsrechnung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar.
(3) Die Bestellung (Angebot) gilt von MetalSafe als angenommen, wenn der Kunde nach vollständiger Zahlung eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung erhält. Deren Versand ist auch per E-Mail möglich.
(4) Verkaufs- u. Ankaufsgebote von MetalSafe sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde bestellt / verkauft fernmündlich, per Fax oder durch Eingabe auf der Internetplattform. Bei letzterem Verfahren werden dem Kunden vor Abschicken der Bestellung / des Kauf- oder Verkaufangebotes nochmals alle Daten angezeigt und können korrigiert werden.
(5) Verträge kommen erst mit Annahmeerklärung der Bestellung/des Kauf- oder Verkaufsangebotes durch MetalSafe und deren Inhalt (per Auftragsbestätigung oder Übersendung der Rechnung) oder im Falle der Bestellung durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Vertragspartner zustande. Die Annahmeerklärung kann fernmündlich oder schriftlich in Text-form erfolgen.
(6) Die Parteien vereinbaren Lieferung gegen Vorkasse (Netto Kasse ohne Abzug), falls keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Artikel der Gattung nach bestimmt geschuldet, d.h. sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar sein, liefert MetalSafe dem Vertragspartner qualitativ und preislich gleichwertige Artikel. Produktabbildungen haben exemplarischen Charakter und dienen ausschließlich der Illustration des Produktes.
(8) Ankaufsangebote und Bestellungen (Angebote im Sinne von § 145 BGB) ab einer Summe von 50.000,- EUR akzeptiert MetalSafe ausschließlich in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift (kein Computerfax) oder als digital signierte Email.
(9) Die Vertragsdaten werden von MetalSafe gespeichert. Ein Abruf der Vertragsdaten ist für Kunden nachträglich nicht möglich.
§ 5 Geldwäsche
Bei allen Bargeldgeschäften mit einem Wert über 15.000 € ist eine Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) erforderlich. Hierzu übermittelt der Vertragspartner eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. MetalSafe hat das Recht, die Ware solange nicht liefern zu müssen oder gelieferte Ware zurückzuerhalten, bis die Identifizierung des Vertragspartners gemäß dem GwG vorliegt.
§ 6 Risikohinweis
Die Preise von Metallen unterliegen Schwankungen. MetalSafe weist daher ausdrücklich darauf hin, dass der Handel mit Metallen, insbesondere Edelmetallen grundsätzlich mit Risiken verbunden ist, die Ihnen bewusst sein müssen. Auf das Kursrisiko und das Risiko rückläufiger Preise wird ausdrücklich hingewiesen. Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals kann nicht ausgeschlossen werden. Für durch diese Risiken eingetretene Schäden haftet MetalSafe gegenüber dem Kunden nicht.
§ 7 Handelszeiten und Preise
(1) Als vereinbart gelten die am Valutatag des Geldeingangs gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Es gelten unsere Handelszeiten von Mo-Fr in der Zeit von 08:00 bis 17:00Uhr. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die jeweiligen Kurse des Systems. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn der nächsten Handelszeit aktuelle Kurs.
§ 8 Lagerung
Die Lagerung erfolgt bei spezialisierten Wertlogistikern im Namen und auf Rechnung des Kunden.
§ 9 Metallkonten
(1) MetalSafe richtet für jeden Kunden ein internes Sachwertkonto in Form eines Metallgewichtskontos (im Folgenden „Metallkonto“) ein. Das Metallkonto dient der Erfassung der Metallbestände des Kunden.
(2) Das Metallkonto ist ein kostenloser Kundenservice von MetalSafe. Die Einrichtung und Verwaltung erfolgt kostenlos. Das Metallkonto wird nicht verzinst.
(3) Das Metallkonto wird in Gramm, Kilogramm und/oder Tonnen geführt, bei Edelmetallen gegebenenfalls in Feinunzen.
§ 10 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bei Lieferung durch MetalSafe bedarf der Schriftform.
(2) MetalSafe ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, geht bei Lieferung durch MetalSafe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Falle der Versendung erst mit Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung bei Lieferung durch MetalSafe auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lieferlager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Annahmeverzug ist.
(5) MetalSafe stimmt mit dem Vertragspartner den Tag der Zustellung der Ware ab, im Falle der Vorkasse nach Eingang des Kaufpreises. Die Auslieferung erfolgt über ein Werttransportunternehmen. Der Vertragspartner muss am Tag der Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Gleiches gilt sinngemäß bei Warenabholung (Ankauf).
(6) Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle Geschäftssitz der MetalSafe Metallkonto Ltd. & Co. KG. Soweit vorhanden, sind zur Ware zugehörige Papiere ebenfalls an MetalSafe zu übermitteln. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit keine Abholung erfolgt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass MetalSafe den Erhalt der versandten Ware quittieren muss (Einschreiben mit Unterschrift; kein Einwurfeinschreiben). Der Übersender trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung.
(7) Die Durchführung des Werttransportes hat keine Auswirkung auf den Leistungsort. Der Werttransport erfolgt ausschließlich in Deutschland.
§ 11 Sachmängel
Für Sachmängel haftet MetalSafe wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MetalSafe unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(2) Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(4) Der Vertragspartner hat offensichtliche Sachmängel gegenüber uns innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich zu rügen, verborgene unverzüglich nach Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Zunächst ist MetalSafe Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt der Vertragsgegenstand, sofern zumutbar, bei ihm. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6) Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen - u. a. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen - ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft unsererseits verbunden.
§ 12 Zahlungsbedingungen, Verzug und Gegenansprüche
(1) Der Rechnungsbetrag ist im Falle der Zahlung per Vorauskasse sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung, Anzahlungsrechnung bzw. ansonsten mit Zugang der Rechnung beim Kunden netto Kasse ohne Abzüge fällig und zahlbar. Zahlt der Vertragspartner innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
(2) Scheck- und Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.
(3) Zahlungen des Kunden gelten erst dann als geleistet, wenn MetalSafe verlustfrei über den Betrag auf seinem Bankkonto verfügen kann.
(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ange-messen.
(5) Lieferverzug durch MetalSafe tritt erst ein, wenn zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und die schriftliche Mahnung um mehr als vier Wochen fruchtlos verstrichen ist. Soweit Lieferfristen auf Grund von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können, verlängert sich die oben genannte Frist auf zwölf Wochen. MetalSafe informiert den Kunden bei solchen Verzögerungen entsprechend.
(6) Der Lieferverzug wirkt sich nicht auf die mit den Kunden vereinbarten Kurse aus. Diese gelten wie vereinbart.
(7) Wird MetalSafe trotz vertraglicher Verpflichtung vom eigenen Lieferanten nicht richtig und rechtzeitig mit dem bestellten Artikel selbst beliefert, ist MetalSafe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(8) Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufpreis nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand fällig. MetalSafe überweist den Kaufpreis innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfung auf das angegebene Konto des Kunden.
(9) Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist MetalSafe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Kunden die übersandte Ware gegen Erstattung der Versandkosten zurück übersendet.
(10) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Aufrechnungsrechts steht dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MetalSafe anerkannt sind.
(11) Wenn MetalSafe Umstände gleich welcher Art bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist MetalSafe berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. zur Auszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Zahlung des Entgeltes einschließlich sämtlicher Forderungen, die MetalSafe aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden MetalSafe die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt im Eigentum von MetalSafe. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für MetalSafe, jedoch ohne Verpflichtung für MetalSafe. Der Vertragspartner ist verpflichtet, MetalSafe die Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erlischt das MetalSafe (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf MetalSafe übergeht. Der Vertragspartner verwahrt MetalSafe´s (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Die Ware, an der MetalSafe ein (Mit-)Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Vertragspartner auf MetalSafe´s Eigentum hinweisen und MetalSafe unverzüglich benachrichtigen, damit MetalSafe zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte in der Lage ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MetalSafe die in diesem Zusammenhang entstehenden (außer)gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
§ 14 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht des Kunden
(1) MetalSafe führt die Aufträge des Kunden mit der größtmöglichen Sorgfalt aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten:
a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen sind MetalSafe unverzüglich schriftlich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, so z.B. Änderung des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen, sowie Änderung der MetalSafe bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden.
b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
c) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Metallkontoauszüge oder sonstige Mitteilungen von MetalSafe, sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Auftragserfüllung durch MetalSafe müssen unverzüglich erhoben werden. Erfolgen diese nicht, so können die Einwendungen nicht mehr erhoben werden.
(2) Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverschuldung MetalSafe richtet sich die Haftung nach § 11.
§ 15 Hinweis zum Datenschutz
MetalSafe misst dem Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden einen hohen Stellwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind selbstverständlich. MetalSafe verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
§ 16 Änderungen der AGB
(1) MetalSafe behält sich vor, die AGB zu ändern. Auf Änderungen oder Einführung zusätzlicher Bedingungen wird der Kunde unmittelbar hingewiesen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird MetalSafe durch deutlich sichtbare Auslegung im Unternehmen sowie der Veröffentlichung unter „www.metalsafe.de“ auf die Änderung hinweisen. Die Mitteilung von Änderungen an diesen Stellen wird vom Kunden als hinreichende Bekanntgabe anerkannt.
(2) Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen drei Wochen schriftlich widerspricht. MetalSafe wird dann die geänderte Fassung der AGB der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MetalSafe u. dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon, ob der Bezug des Inhalts von MetalSafe aus dem In- oder Ausland erfolgt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, wird Hamburg als nicht ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. MetalSafe ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht- Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(2) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann MetalSafe an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Hamburg, den 04.12.2008 © 2008-2009 MetalSafe Metallkonto Ltd. & Co. KG